Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen werden nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

2. Angebote
(1) Angebote sind bis zum Vertragsabschluß freibleibend. Preise verstehen sich ab Lieferwerk.
(2) Ziegeleierzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürli­chen Brennprozeß hergestellt werden. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen können deshalb nur annäherungsweise gelten.

1. Lieferung und Gefahrübergang
Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonsteinwerk, Auslieferungslager oder das in unserem Auftrag tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist.

Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsge­mäß abzunehmen.

Ist eine Lieferung an die Baustelle, Lager oder dergleichen vereinbart, so werden für Lastzüge bis 40 t Gesamtgewicht geeignete Anfahrtswege ohne die Notwendigkeit vorheriger Abladung vorausgesetzt. Ein Anfahrtsweg gilt als befahrbar, wenn der Fahrer nach seinem Ermessen ohne Schäden für Fahrzeug, Ladung und fremdes Eigentum an die Baustelle heranfahren kann. Soweit keine Anlieferung mit Kranwagen oder Kippfahrzeugen verein­bart ist hat das Abladen unverzüglich und sachgerecht durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden den befahrbaren Anfahrtsweg, so haftet dieser für auftretende Schäden.

2. Lieferzeit, Lieferbehinderung und Kostensteigerung
(1) Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.
(2) Unvorhersehbare höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außerge­wöhnliche Ereignisse, zu denen u.a. auch Material-, Energie-, Arbeitskräfte und Transportraum-Mangel, Produktionsstörungen einschließlich Fehlbrand, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen seiner Vorlieferanten, Verkehrs­störungen und behördliche Verfügungen usw. gehören, die den Verkäufer außerstande setzen, seine Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien ihn für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung voll von seiner Liefer- oder Leistungs-Pflicht. Der Verkäufer wird den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten.
(3) Kann der Verkäufer seine Verpflichtungen aus anderen als den in Absatz 2 genannten, von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, so haftet er für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Treten zwischen Vertragsabschluß und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhallen am vereinbarten Preis unzumutbar machen, so werden die Parteien über den Preis neu verhandeln.

1. Zahlung
(1) Der Kaufpreis ist bei ·Empfang der Ware zu zahlen.
(2) Rechnungen sind innerhalb 1O Tagen nach Rechnungsdatum netto zu begleichen.
(3) Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer vom Verzugstage an Verzugs­zinsen in Höhe bis zu 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vor­behalten.
(5) Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundete - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, und zwar auch für hereingenommene Wechsel.
(6) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Er kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

1. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Erkenn­bare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind dem Verkäufer spätestens innerhalb einer Woche, in jedem Falle aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Dem Verkäufer ist Gelegen­heit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen, und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.
Die bei der Herstellung, Transport oder Verarbeitung großkeramischer Erzeugnisse auftretenden geringfügigen Schäden oder Farbabweichungen, die die übliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, können ebensowenig beanstandet werden wie handelsüblicher Bruch.
(2) Bei unberechtigter Annahmeverweigerung trägt der die Annahme verwei­gernde Kunde alle dadurch entstehenden Kosten, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten. Er ist außerdem schadenersatzpflichtig. Rück­sendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Einwilligung von uns nicht angenommen. Nur im Ausnahmefall kann Ware (Sonderbestellungen ausgenommen) in einwandfreiem und unbeschädigtem Zustand zurückgenommen werden. Dazu benötigen wir von Ihnen die ursprüngliche Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummer. Bis zu 30% des Warenwertes werden als Rücknahmegebühr berechnet.
(3) Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge des Käufers kann der Verkäu­fer unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen nach seiner Wahl entwe­der Ersatz liefern, wandeln oder mindern.
Macht der Verkäufer von diesen Rechten keinen Gebrauch oder schlägt die Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungs­ansprüche zu.
(4) Aus anderen Rechtsgründen haftet der Verkäufer nur, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
(5) Bei gebrauchtem Natursteinpflaster dürfen 1O % der gelieferten Menge aus Fremdstoffen oder unbrauchbarem Pflaster bestehen.
(6) Zur Lieferung notwendige Paletten sind unser Eigentum. Nach der Verar­beitung der Ware sind diese unverzüglich zurückzugeben. Sie werden durch einen Palettenrückholdienst auf Anforderung abgeholt. Die Paletten müssen in einwandfreiem Zustand sein.

1. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbin­dung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kauf­gegenstand noch entstehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware ).
(2) Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer erfolgt im Auftrage des Verkäufers, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Soweit der Verkäufer nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese als Vor­behaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer.
(3) Veräußert der Käufer Vorbealtsware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er dem Verkäufer schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks, so erfaßt die Vorausabtretung in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Oie Voraussetzung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Käufers.
(4) Unter der Voraussetzung des Übergangs des Miteigentums und der Forderungen sowie unter Vorbehalt des Widerrufs ermächtigt der Verkäufer den Käufer, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder weiterer Abtretung ist der Käufer nicht berechtigt.
(5) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten sowie ihm die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
(6) Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Vorbehaltsware her­auszugeben sowie die abgetretenen Forderungen offenzulegen und dem Verkäufer alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.
(7) Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, eingeräumte Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freizugeben, soweit deren Wert seine Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

1. Ausnahmeregelungen
Die vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden gegenüber einem Kaufmann verwendet, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handels­gewerbes gehört, ferner gegenüber einer juristischen Person des öffentli­chen Rechts und gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. In allen anderen Fällen werden sie mit folgender Maßgabe verwendet.
(1) In den § 4 Abs. 3 genannten Fällen haftet der Verkäufer dem Käufer bis zu Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht für einen Deckungs­kauf aufgewendeten Betrag, es sei denn, Leistungsverzug und Unmöglichkeit beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Die nach § 4 Abs. 4 mögliche Verhandlung über eine Preiserhöhung setzt voraus, dass zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Lieferzeitpunkt mindestens 4 Monate liegen.
(3) Die Anzeigepflicht des § 6 Abs. 1 gilt für alle offensichtlichen Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen. Für alle anderen Mängelrügen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Sitz der Firma A. Giesing, Borken.
(2) Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechsel-Klagen, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz des Verkäufers.
(3) Im nicht kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand der Wohnsitz des Beklagten.